Berlin, 17.08.2020
In Corona-Zeiten kann die Rückkehr aus dem Urlaub schnell zum Alptraum werden, wenn Krankheitszeichen, ein positiver Corona-Test oder der vorherige Aufenthalt in einem Risikogebiet den Rückzug in die 14tägige Quarantäne erzwingen. Plötzlich stellt sich für UnternehmerInnen dann die Frage, ob diese zur Fortzahlung des monatlichen Lohns verpflichtet sind.
Die Bundesregierung sieht eine Neuregelung zum 01. Oktober 2020 vor: Somit soll die Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten auf fünf Tage durch einen Test verkürzt werden.
Es kommt auf den Einzelfall an
Wie fast immer in Rechtsfragen ist die Fallgestaltung entscheidend. Rechtsgrundlage für mögliche Lohnfortzahlungsansprüche können sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Um zu klären, wo der Sachverhalt zu verorten ist, sind zwei Fragen entscheidend: Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt oder lediglich aufgrund der behördlichen Quarantänepflicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert? Und: Ist der Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet verreist oder wurde das gewählte Urlaubsziel erst nach Reiseantritt zum „Risikogebiet“ erklärt?
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub gezielt in einem Risikogebiet verbringen (d.h. bei denen bei Urlaubsantritt feststeht, dass ihr Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet qualifiziert ist) und die sich nach ihrer Urlaubsrückkehr für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Daraus folgt, dass die Fortzahlung auch während der Quarantäne geleistet werden muss, wenn der Urlaubsort erst im Verlauf der Ferien als Risikogebiet eingestuft wird.
Ein wichtiges Gebot, das jede Chefin und jeder Chef beherzigen sollte, ist also die Frage nach dem Urlaubsziel der MitarbeiterInnen. Die Antwort gibt schon vor Urlaubsantritt Auskunft darüber, ob bewusst ein Risikogebiet als Reiseziel gewählt wird. Zudem ist das genaue Wissen um den Aufenthaltsort der verreisten KollegInnen von zentraler Bedeutung, um die übrige Belegschaft zu informieren und ggf. Tests zu veranlassen, aber auch um zu verhindern, dass die RückkehrerInnen trotz Corona-Warnung am Arbeitsplatz erscheinen.
Sie haben weitere Fragen zum Thema "Lohnfortzahlung nach der Rückkehr aus dem Urlaub"? Bitte melden Sie unter 030-240478710 bei unserer Geschäftsstelle. Wir sind gerne für Sie da.
Die Bundesregierung sieht eine Neuregelung zum 01. Oktober 2020 vor: Somit soll die Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten auf fünf Tage durch einen Test verkürzt werden.
Es kommt auf den Einzelfall an
Wie fast immer in Rechtsfragen ist die Fallgestaltung entscheidend. Rechtsgrundlage für mögliche Lohnfortzahlungsansprüche können sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Um zu klären, wo der Sachverhalt zu verorten ist, sind zwei Fragen entscheidend: Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt oder lediglich aufgrund der behördlichen Quarantänepflicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert? Und: Ist der Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet verreist oder wurde das gewählte Urlaubsziel erst nach Reiseantritt zum „Risikogebiet“ erklärt?
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub gezielt in einem Risikogebiet verbringen (d.h. bei denen bei Urlaubsantritt feststeht, dass ihr Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet qualifiziert ist) und die sich nach ihrer Urlaubsrückkehr für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Daraus folgt, dass die Fortzahlung auch während der Quarantäne geleistet werden muss, wenn der Urlaubsort erst im Verlauf der Ferien als Risikogebiet eingestuft wird.
Ein wichtiges Gebot, das jede Chefin und jeder Chef beherzigen sollte, ist also die Frage nach dem Urlaubsziel der MitarbeiterInnen. Die Antwort gibt schon vor Urlaubsantritt Auskunft darüber, ob bewusst ein Risikogebiet als Reiseziel gewählt wird. Zudem ist das genaue Wissen um den Aufenthaltsort der verreisten KollegInnen von zentraler Bedeutung, um die übrige Belegschaft zu informieren und ggf. Tests zu veranlassen, aber auch um zu verhindern, dass die RückkehrerInnen trotz Corona-Warnung am Arbeitsplatz erscheinen.
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