Berlin, 01.04.2021
Der IMW Schulterschluss: Dank unseres solidarischen Miteinanders mit institutionellen Mitgliedern, wie der Tischler Innung Berlin, als auch unserer Einzelmitgliedsunternehmen können wir unsere Mitglieder kraftvoll unterstützen. Sie sind auf der Suche nach PoC-Schnelltests? Wir können über unser bundesweites IMW Mitgliedernetzwerk eine Lieferung von PoC-Schnelltests sicherstellen!
Im Zusammenhang mit der Pflicht der Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Testangebote zu machen, informieren wir Sie gemeinsam mit der Tischler Innung Berlin, was jetzt zu tun ist. In dieser außerordentlichen Zeit sind die Informationen durchaus auf andere Bundesländer übertragbar.
Das LAGetSi ist für die Kontrolle der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den Betrieben zuständig. Die Arbeitsschutzbehörde erwartet nicht, dass die morgen in Kraft tretenden Regelungen in kürzester Zeit umgesetzt sind. Stattdessen wird erwartet, dass die Unternehmen unverzüglich mit der Organisation des Testens beginnen. Zum Nachweis wäre folgendes ratsam:
- ein Nachweis darüber, dass Tests bestellt sind und - falls möglich - ein Hinweis des Lieferanten, mit welcher Lieferzeit zu rechnen ist;
- ein Nachweis über eine Terminvereinbarung mit einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt) für eine Unterweisung der Personen, die die Tests beaufsichtigen und der Personen, die Bescheinigungen für die Beschäftigten ausstellen sollen;
- bei Bestehen eines Betriebsrats: ein Nachweis darüber, dass damit begonnen wurde eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über die konkrete Umsetzung der Teststrategie im Betrieb herbeizuführen;
- empfohlen wird, die Mitarbeiter kurzfristig darüber zu informieren, dass mit der Umsetzung der o.g. Punkte begonnen wurde und wann voraussichtlich mit dem Beginn der Testangebote zu rechnen sei.
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird nach heutigem Stand am 18. April 2021 außer Kraft treten. Selbstverständlich können die Testpflichten verlängert werden. Der Behörde scheint allerdings klar zu sein, dass eine Umsetzung der jetzt beschlossenen Maßnahmen bis Mitte April in vielen Betrieben gar nicht möglich sein wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des LAGetSi: https://www.berlin.de/lagetsi/struktur/artikel.1070648.php
Klargestellt wurde in jedem Fall noch einmal, dass Tests zuhause nicht ausreichend sind.
Die Berliner Senatsverwaltung hat erklärt, dass die Zusatzkosten für die Testung als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III gewertet werden und eingereicht werden können.
Überschießende Kundenforderungen
Vermehrt melden sich Betriebe, die von Kunden berichten, die die Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten nur dulden, wenn bescheinigtes Testergebnis aus einem Testzentrum vorgelegt wird. Da die Verordnung eindeutig auch andere Testmethoden vorsieht, gerät unseres Erachtens ein Kunde, der nach Vertragschluss hier über die Verordnung hinaus eigene Regeln aufstellt, in Annahmeverzug und kann sich nicht auf Verspätung berufen. Muss der Betrieb unverrichteter Dinge wieder mit dem Produkt abziehen, geht die Leistungsgefahr dennoch auf den Kunden über. Geht die Sache unter, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, muss der Kunde den Preis trotzdem zahlen.
Was tun mit Testverweigerern?
Die arbeitsrechtliche Situation der Testverweigerung von MitarbeiterInnen, die eigentlich wegen Kundenkontakts verpflichtet sind, einen durchzuführen, ist natürlich noch ungeklärt. Es dürfte aber wie bei der Maskenpflicht ausgehen: Kein Test, keine Arbeit, kein Lohn. Zwei Seiten der Medaille: Das bedeutet dementsprechend Umsatzrückgang bzw Umsatzausfall für den Arbeitgeber.
IMW Schulterschluss: An dieser Stelle danken wir herzlich der Tischler Innung Berlin für diesen Beitrag zur Unterstützung anderer Unternehmen.
Sie sind auf der Suche nach PoC-Schnelltests? Unser bundesweites IMW Mitgliedernetzwerk unterstützt Sie!
Schnell, unkompliziert und konkret.
Nutzen Sie unsere Mail. online@imw-ev.de oder rufen Sie uns in der IMW-Bundesgeschäftsstelle an. 030-240478710.
Im Zusammenhang mit der Pflicht der Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Testangebote zu machen, informieren wir Sie gemeinsam mit der Tischler Innung Berlin, was jetzt zu tun ist. In dieser außerordentlichen Zeit sind die Informationen durchaus auf andere Bundesländer übertragbar.
Das LAGetSi ist für die Kontrolle der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den Betrieben zuständig. Die Arbeitsschutzbehörde erwartet nicht, dass die morgen in Kraft tretenden Regelungen in kürzester Zeit umgesetzt sind. Stattdessen wird erwartet, dass die Unternehmen unverzüglich mit der Organisation des Testens beginnen. Zum Nachweis wäre folgendes ratsam:
- ein Nachweis darüber, dass Tests bestellt sind und - falls möglich - ein Hinweis des Lieferanten, mit welcher Lieferzeit zu rechnen ist;
- ein Nachweis über eine Terminvereinbarung mit einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt) für eine Unterweisung der Personen, die die Tests beaufsichtigen und der Personen, die Bescheinigungen für die Beschäftigten ausstellen sollen;
- bei Bestehen eines Betriebsrats: ein Nachweis darüber, dass damit begonnen wurde eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über die konkrete Umsetzung der Teststrategie im Betrieb herbeizuführen;
- empfohlen wird, die Mitarbeiter kurzfristig darüber zu informieren, dass mit der Umsetzung der o.g. Punkte begonnen wurde und wann voraussichtlich mit dem Beginn der Testangebote zu rechnen sei.
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird nach heutigem Stand am 18. April 2021 außer Kraft treten. Selbstverständlich können die Testpflichten verlängert werden. Der Behörde scheint allerdings klar zu sein, dass eine Umsetzung der jetzt beschlossenen Maßnahmen bis Mitte April in vielen Betrieben gar nicht möglich sein wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des LAGetSi: https://www.berlin.de/lagetsi/struktur/artikel.1070648.php
Klargestellt wurde in jedem Fall noch einmal, dass Tests zuhause nicht ausreichend sind.
Die Berliner Senatsverwaltung hat erklärt, dass die Zusatzkosten für die Testung als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III gewertet werden und eingereicht werden können.
Überschießende Kundenforderungen
Vermehrt melden sich Betriebe, die von Kunden berichten, die die Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten nur dulden, wenn bescheinigtes Testergebnis aus einem Testzentrum vorgelegt wird. Da die Verordnung eindeutig auch andere Testmethoden vorsieht, gerät unseres Erachtens ein Kunde, der nach Vertragschluss hier über die Verordnung hinaus eigene Regeln aufstellt, in Annahmeverzug und kann sich nicht auf Verspätung berufen. Muss der Betrieb unverrichteter Dinge wieder mit dem Produkt abziehen, geht die Leistungsgefahr dennoch auf den Kunden über. Geht die Sache unter, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, muss der Kunde den Preis trotzdem zahlen.
Was tun mit Testverweigerern?
Die arbeitsrechtliche Situation der Testverweigerung von MitarbeiterInnen, die eigentlich wegen Kundenkontakts verpflichtet sind, einen durchzuführen, ist natürlich noch ungeklärt. Es dürfte aber wie bei der Maskenpflicht ausgehen: Kein Test, keine Arbeit, kein Lohn. Zwei Seiten der Medaille: Das bedeutet dementsprechend Umsatzrückgang bzw Umsatzausfall für den Arbeitgeber.
IMW Schulterschluss: An dieser Stelle danken wir herzlich der Tischler Innung Berlin für diesen Beitrag zur Unterstützung anderer Unternehmen.
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