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Berlin, 20.04.2021

IMW-Faktencheck


Testpflicht für Unternehmen - das steht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung


Viele Unternehmen sind der dringenden Bitte der Bundesregierung nachgekommen und machen bereits ihren Beschäftigten ein Testangebot. Mitarbeiter, denen das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, sollen sich am Arbeitsplatz testen lassen können. Nunmehr gilt, seit 20.04.2021, für Unternehmen die "Testangebotspflicht".

Wir versorgen Sie mit den wichtigsten Fakten:


1. Was ist mit „Testpflicht“ genau gemeint?

In der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist festgelegt, dass Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten können, mindestens einmal pro Kalenderwoche die Möglichkeit zum Testen angeboten werden muss.

Wer häufig mit wechselnden Personen/ Kunden in Kontakt kommt, muss wöchentlich zwei Testangebote erhalten.

2. Müssen sich die Mitarbeiter testen lassen?

Nein, das Testangebot kann, muss aber nicht angenommen werden. Dies wird von der Bundesregierung ausdrücklich hervorgehoben.

3. Muss der Arbeitgeber bestimmte Tests anbieten?

Nein, alle gängigen zugelassenen Tests sind erlaubt. Ebenso Selbsttests, die ohne Hilfe von Fachpersonal angewendet werden können. Möglich wäre beispielsweise auch, mit einer Apotheke eine Vereinbarung zum regelmäßigen Testen zu schließen.

4. Wer trägt die Kosten?

Die Kosten muss das Unternehmen tragen. Die Beschaffungskosten sind steuerlich absetzbar und werden bei der Berechnung staatlicher Überbrückungshilfen berücksichtigt.

5. In welcher Höhe bewegen sich die Kosten?

Die Regierung rechnet mit etwa 130 Euro je Arbeitnehmer für den Geltungszeitraum der Verordnung bis Ende Juni. Wir gehen nach ersten Schätzungen, wie auch andere Wirtschaftsverbände, von höheren Kosten aus. Letztlich ist entscheidend, wie viele Beschäftigte das Angebot annehmen, ob Fachpersonal einbezogen wird und wie viel Arbeitszeit aufgewendet wird. Aktuell liegt der Stückpreis der Tests zwischen 4,50 und 7 Euro.

6. Müssen die Arbeitgeber das Testen dokumentieren?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests müssen jedoch vier Wochen aufbewahrt werden, um den Behörden die Kontrolle zu ermöglichen. 

7. Wie werden Verstöße gegen die Testpflicht geahndet?

Es gelten die bestehenden Regelungen der Arbeitsschutzverordnungen, in denen Bußgelder bis zu 30.000 Euro vorgesehen sind. Bei schweren Verstößen sind auch Betriebsschließungen möglich.

8. Was passiert, wenn durch äußere Umstände keine Tests bereitgestellt werden können?

Der Bestellbeleg reicht als Nachweis aus. Sollte ein finanzieller Engpass der Grund sein, dass keine Tests bereitgestellt werden können, verfährt die Kontrollbehörde nach eigenem Ermessen.

9. Wie viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft die neue Regelung?

Alle rund drei Millionen in Deutschland registrierten Unternehmen, egal wie groß, sind betroffen und ebenso alle rund 40 Millionen abhängig Erwerbstätigen.

10. Wie viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern schon freiwillig Tests an?

Laut Bundeswirtschaftsministerium bieten 69 % der Unternehmen ihren Beschäftigten Tests an oder haben es vor. Ein Drittel berichtet von Schwierigkeiten bei der Beschaffung, viele geben zu hohe Kosten als Hürde an. Von den 30 Dax-Konzernen bieten fast alle ihren Belegschaften Tests an.

11. Wie verfährt der öffentliche Dienst?

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber, öffentliche wie private. Ungeklärt ist bislang, ob eine Kontrollbehörde gegen eine andere Behörde Bußgelder verhängen kann.

Sie haben weitergehende Fragen zum Thema "Testpflicht für Arbeitgeber"? Bitte zögern Sie nicht, die IMW-Geschäftsstelle zu kontaktieren: 030-240478710. Wir freuen uns über Ihren Anruf oder eine Mail: online@imw-ev.de.

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