Berlin, 16.07.2021
UPDATE
Die gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit in vielen Familienbetrieben und KMU ist fast schon sprichwörtlich. Man arbeitet eng und vertrauensvoll zusammen, nicht selten Jahrzehnte hindurch, nimmt zuweilen Anteil am Privatleben und steht zusammen. Erst recht in Krisenzeiten. IMW-Vorstand Susan Friedrich ist beeindruckt von dem Zusammenhalt, den viele Belegschaften jetzt an den Tag legen: "Nicht erst seit dem Ausbruch der Pandemie ist "Schulterschluss" für die IMW ein Leitbegriff. Wir stehen fest an der Seite unserer Mitgliedsunternehmen und zugleich wird in den Betrieben derzeit Schulterschluss praktiziert, um das Überleben der Firma sicherzustellen. Die Corona-Prämie ist eine hervorragende Möglichkeit, um sich für die Solidarität und die gute Arbeit der Mitarbeitenden erkenntlich zu zeigen."
Wichtige Geste in schweren Zeiten
Die gute Nachricht: Der Bundesrat hat eine Fristverlängerung für die Gewährung der Corona-Prämie bis 30. Juni 2021 beschlossen. Arbeitgeber können den steuerfreien Stimmungsaufheller also noch bis Mitte 2021 an ihre Mitarbeitenden auszahlen. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe eignet sich bestens, um als UnternehmerIn Wertschätzung auzudrücken und Danke zu sagen, gerade auch, wenn die finanzielle Situation der Firma eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds nicht zulässt.
Die IMW-Checkliste zur Corona-Prämie
Die IMW hat eine Checkliste zusammengestellt, um Ihnen die wichtigsten Fakten in Sachen Corona-Prämie an die Hand zu geben:
- Die ArbeitgeberInnen können ihren MitarbeiterInnen bis zu 1.500,- Euro einmalig oder in Teilbeträgen steuerfrei gewähren. Die Prämie darf ausdrücklich nicht als Ersatz des Urlaubsgeldes gezahlt werden.
- Mit dem Beschluss des Bundesrats verlängert sich der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Sie muss bis 31. März 2022 ausgezahlt werden. UPDATE
- Die Fristverlängerung gilt für alle Branchen, ist also nicht auf Pflegeberufe beschränkt.
- Wichtig: Die Corona-Prämie darf nur ein einziges Mal steuerfrei gewährt werden. Sie wird als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt.
- Um die Steuerfreiheit der Prämie zu gewährleisten, ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, dass es sich um eine Unterstützung zur Milderung der finanziellen Corona-Folgen handelt.
- Die genaue Bezeichnung der Prämie sollte auch in der Lohnabrechnung vermerkt werden, um Nachfragen seitens des Finanzamts zuvorzukommen.
- Ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft, MinijobberInnen oder MitarbeiterInnen in Kurzarbeit, alle können die Prämie bekommen.
Sie haben weitergehende Fragen zur Corona-Prämie? Die IMW-Geschäftsstelle versorgt Sie gerne mit Informationen. Rufen Sie uns gern unter folgender Rufnummer 030-240478710 an.
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Homeoffice im Schnell-Check: Was UnternehmerInnen jetzt wissen sollten
Der Chef als Krisen-Coach: Die Sorgen und Nöte der MitarbeiterInnen in der Pandemie erfordern mehr Kommunikation
Sie fragen - wir helfen.
MitarbeiterInnen in Quarantäne - Was müssen UnternehmerInnen jetzt beachten?
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- Die ArbeitgeberInnen können ihren MitarbeiterInnen bis zu 1.500,- Euro einmalig oder in Teilbeträgen steuerfrei gewähren. Die Prämie darf ausdrücklich nicht als Ersatz des Urlaubsgeldes gezahlt werden.
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- Wichtig: Die Corona-Prämie darf nur ein einziges Mal steuerfrei gewährt werden. Sie wird als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt.
- Um die Steuerfreiheit der Prämie zu gewährleisten, ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, dass es sich um eine Unterstützung zur Milderung der finanziellen Corona-Folgen handelt.
- Die genaue Bezeichnung der Prämie sollte auch in der Lohnabrechnung vermerkt werden, um Nachfragen seitens des Finanzamts zuvorzukommen.
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