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Berlin, 22.11.2021

Das neue Infektionsschutzgesetz: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?


Der Kampf gegen die Pandemie - er ist leider längst nicht gewonnen. Der dramatische Anstieg der Infektionszahlen, die regional teilweise schon erreichte Auslastung der Intensivstationen und die besorgniserregende Zahl der Todesfälle muss alle alarmieren. Für die meisten Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, ist die 4. Welle ein Albtraum. IMW-Vorstand Susan Friedrich wirbt eindringlich für ein solidarisches Miteinander: „Mit aller Macht muss jetzt gegengesteuert werden, um das entfesselte Pandemiegeschehen in den Griff zu bekommen und die Wirtschaft vor dem erneuten Absturz zu bewahren. Die Widerstandsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft wird geringer je länger die Pandemie andauert. Einige Branchen sind noch schwer gezeichnet von den ersten drei Wellen, die Folgen eines erneuten bundesweiten Lockdowns wären verheerend.“

Das verschärfte Maßnahmenpaket tritt diese Woche in Kraft

Mit den Stimmen der mutmaßlichen künftigen Regierungskoalition wurde am vergangenen Donnerstag im Bundestag das neue, verschärfte Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Mit der Zustimmung des Bundesrats tritt das Gesetz ab dem 25.11.2021 in Kraft. Dabei werden auch Arbeitgeber abermals in die Pflicht genommen. Die Änderungen umfassen arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen.

Hier die wichtigsten Punkte:

- Generell gilt erneut eine Homeoffice-Pflicht. Beschäftigten mit „Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten“ muss Homeoffice ermöglicht werden. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist, beispielsweise wenn Post bearbeitet werden muss.

- Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn die Arbeit zu Hause nicht erledigt werden kann, weil die Umstände es keinesfalls zulassen oder die Ausstattung nicht vorhanden ist.

- Wer bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, muss geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen.

- Bußgelder drohen sowohl für Arbeitnehmer bei Verletzung der Mitführungspflicht des 3-G-Nachweises als auch für Arbeitgeber bei Verstoß gegen Kontroll- und Dokumentationspflichten.

- Die Beschäftigten müssen über ihren Impfstatus einen Nachweis vorlegen, der Arbeitgeber erhält ein Auskunftsrecht und ist zur Kontrolle verpflichtet. Impfnachweis, Genesenennachweis und aktueller Test müssen vorgelegt werden.

- Beschäftigte, die sich der Kontrolle verweigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder in anderen Bereichen eingesetzt werden. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder, als letzte Konsequenz, die Kündigung, sind möglich.

Wieder sind Unternehmer:innen gefordert

Die neuen Bestimmungen sind für zahlreiche Betriebe zweifellos eine Herausforderung. Gerade die Homeoffice-Pflicht lässt sich bei einer knappen Personaldecke oder Besonderheiten in der betrieblichen Organisation vielfach nur schwer umsetzen. Fest steht jedoch, dass nur ein konsequentes Vorgehen gegen die Infektionen ein erneutes Herunterfahren der Wirtschaft verhindert.

Der Appell von Susan Friedrich ist deshalb eindeutig: „Wir sind mitten in der vierten Welle. Mir ist durchaus bewusst, in welcher angespannten Situation sich Firmenchefs, vor allem kleinerer Betriebe, befinden. Bitte versuchen Sie weiter, noch nicht geimpfte Beschäftigte zum Umdenken zu bewegen! Nur im Schulterschluss kommen wir durch diese Pandemie.“ Die stete Erhöhung der Impfquote rettet Menschenleben, aber auch Unternehmen und Arbeitsplätze.  

Sie haben weitergehende Fragen zu den neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes? Bitte zögern Sie nicht, die IMW-Bundesgeschäftsstelle zu kontaktieren: 030-240478710. Wir freuen uns über Ihren Anruf oder eine Mail: online@imw-ev.de.


 

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