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Berlin, 12.01.2022

Anträge ab sofort möglich, verbesserte Förderung


IMW-Checkliste Konjunkturhilfen: Die 4. Corona-Welle soll mit der Überbrückungshilfe IV abgefedert werden


Schon seit Herbst letzten Jahres ist sie im Gespräch: Die Verlängerung der Überbrückungshilfen, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Im Förderzeitraum Januar bis März geht nun die Überbrückungshilfe IV an den Start und die Neustarthilfe plus wird verlängert. Ein Beschluss, der noch auf die alte Bundesregierung zurückgeht.

Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden

Betroffene Unternehmen können die Überbrückungshilfe IV ab sofort beantragen. Wie bereits bei vorherigen Hilfen wird auch die Überbrückungshilfe IV über die Investitionsbanken der Länder abgewickelt. Der Antrag kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer bis 30.4.2022 gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen sind, umfassende Unterstützung. Damit schließt sich die Überbrückungshilfe IV nahtlos an das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus an, dessen Förderzeitraum zum 31.12.2021 ausgelaufen ist. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Dementsprechend sind auch in der Überbrückungshilfe IV alle Unternehmen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen.

Zusätzlich antragsberechtigt sind jetzt:
  • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1.1. bis  31.1.2022 freiwillig schließen.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30.9.2021 (vorher 31.10.2020) gegründet wurden.
Außerdem wurde die Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.

Die Förderung wird verbessert

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf und wartet mit einer Reihe von Verbesserungen auf. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags
  • Anerkennung von Umsatzeinbrüchen infolge freiwilliger Schließungen
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen
  • Erhöhung des maximalen Förderbetrags um 2,5 Mio. Euro zwecks Ausnutzung des Beihilferahmens
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte
  • Fortführung der Sonderregel für Pyrotechnik

Die wichtigsten Förderbedingungen

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Mio. EUR pro Monat.

Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Mio. EUR (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Mio. EUR) gefördert werden.
Erstattet werden:
  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch.
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch.
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen. 

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.

Abschlagszahlung

Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 EUR pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 EUR).

Neustarthilfe 2022

Die Antragstellung ist voraussichtlich im Januar möglich.

Leistungszeitraum: Januar bis März 2021 (1. Quartal)
  • Zuschuss in Höhe von 50% der Umsätze im Referenzzeitraum 2019, maximal bis zu 4.500 EUR pro Quartal
  • Für Soloselbstständige und FreiberuflerInnen im Haupterwerb (mind. 51%)
  • Für kleinere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
  • Direktbeantragung oder über prüfende Dritte

Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus sowie die konkreten Antragsbedingungen finden Sie auf der Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (Link).

Bitte nehmen Sie gerne Kontakt mit der IMW-Geschäftsstelle unter 030-240 47 87 10 auf, sollten Sie weitergehende Fragen haben!

 

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IMW-Checkliste Konjunkturhilfen: Die 4. Corona-Welle soll mit der Überbrückungshilfe IV abgefedert werden
Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus sowie die konkreten Antragsbedingungen finden Sie auf der Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bitte nehmen Sie gerne Kontakt mit der IMW-Geschäftsstelle unter 030-240 47 87 10 auf, sollten Sie weitergehende Fragen haben!

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