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Berlin, 23.03.2022

Die neuen Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen:


Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen


Pünktlich zur weitgehenden Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen am 20. März werden bei den Infektionszahlen neue Rekorde vermeldet. Die Pandemie ist keineswegs vorbei, aber aus Sicht der Bundesregierung ist es nicht vertretbar, Wirtschaft und Bevölkerung trotz auffallend niedriger Impfquote noch länger durch umfangreiche Schutzmaßnahmen einzuschränken. Seit dem 20. März gilt ein neues Infektionsschutzgesetz. Zahlreiche Landesregierungen erachten die Lockerungen mit Blick auf die hohe Inzidenz für zu weitgehend und halten deshalb noch bis 2. April an schärferen Regelungen fest. Dies wird durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Übergangsregel ermöglicht. Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und andere Länder haben ein entsprechendes Vorgehen angekündigt.

Aus Sicht von IMW-Vorstand Susan Friedrich bedeuten die neuen Bestimmungen für die Unternehmen keine wirkliche Erleichterung: „Bei allem Verständnis für den Wunsch nach Normalität beklagen Unternehmer bereits jetzt höhere Krankheitsquoten und massive Personalausfälle, die sie stemmen müssen. In Zeiten drastischer Preisanstiege und brüchiger Lieferketten ist der Personalmangel eine weitere schwerwiegende Hürde, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und des entsetzlichen Kriegsgeschehens in der Ukraine zu meistern.“  

Die neuen Regelungen: Basis-Infektionsschutz und Eigenverantwortung
 
  • Die Homeoffice-Pflicht und die 3-G-Zugangsregelungen sind aufgehoben.
  • Für Arbeitgeber gilt ab dem 20. März, dass sie künftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept entsprechende Maßnahmen festlegen. Das regionale Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen.
  • Das Hygienekonzept muss den Beschäftigten weiterhin zugänglich gemacht werden. Wichtig: Der Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Den Mitarbeitern ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
  • Zu prüfen ist, ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
  • Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
  • Geprüft werden soll auch, ob die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken für die Beschäftigten erforderlich ist.

 

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