Berlin, 06.04.2017
Betriebsprüfungen werden künftig zumindest in einem Punkt weniger strittig verlaufen: Dank eines Urteils des Bundesfinanzhof (BFH), ist die rückwirkende Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei nachträglich korrigierten Rechnungen nunmehr rechtens.
Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin ein Dentallabor. Nach einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt einige Eingangsrechnungen. Problematisch waren die Leistungsbeschreibungen. Der Prüfer versagte in der Konsequenz den Vorsteuerabzug.
Da der Einspruch der Unternehmerin ohne Erfolg blieb, strengte sie ein Klageverfahren an und legte parallel berichtigte Rechnungen vor. Nachdem sie auch vor dem Finanzgericht scheiterte, landete das Verfahren letztlich beim Bundesfinanzhof. Der beschied, dass die ursprünglichen Rechnungen berichtigungsfähig waren. Ist eine Rechnung also formell richtig, kann sie korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug kann dann bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden. Kommt es zum Streitfall, gilt die Regel, dass die Rechnung bis zum Schluss der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden muss.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema korrekte Rechnungsstellung oder verspäteter Vorsteuerabzug?
Bitte wenden Sie sich an Ihre regionale IMW e.V. Geschäftsstelle.
Wir unterstützen Sie gerne.
Darüber hinaus lesen Sie die zehn wichtigsten Urteile, die Monat für Monat kurz und knapp im Unternehmermagazin "impulse" veröffentlicht werden.
Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin ein Dentallabor. Nach einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt einige Eingangsrechnungen. Problematisch waren die Leistungsbeschreibungen. Der Prüfer versagte in der Konsequenz den Vorsteuerabzug.
Da der Einspruch der Unternehmerin ohne Erfolg blieb, strengte sie ein Klageverfahren an und legte parallel berichtigte Rechnungen vor. Nachdem sie auch vor dem Finanzgericht scheiterte, landete das Verfahren letztlich beim Bundesfinanzhof. Der beschied, dass die ursprünglichen Rechnungen berichtigungsfähig waren. Ist eine Rechnung also formell richtig, kann sie korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug kann dann bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden. Kommt es zum Streitfall, gilt die Regel, dass die Rechnung bis zum Schluss der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden muss.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema korrekte Rechnungsstellung oder verspäteter Vorsteuerabzug?
Bitte wenden Sie sich an Ihre regionale IMW e.V. Geschäftsstelle.
Wir unterstützen Sie gerne.
Darüber hinaus lesen Sie die zehn wichtigsten Urteile, die Monat für Monat kurz und knapp im Unternehmermagazin "impulse" veröffentlicht werden.
Diesen Beitrag teilen über:
